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Also ich bin definitiv kein Jurist und will auch keiner werden, aber das Thema, dass du da ansprichst finde ich sehr interessant, darum spekuliere ich einfach mal mit. :-O

Der Richter lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft aufs Sicherungsverwahren ja ab, weil die "formalen Voraussetzungen" nicht erfüllt waren. Das bedeutet, dass einer der aufegührten Punkte in Wikipedia nicht erfüllt war. Um genau zu wissen welcher müsste man wahrscheinlich nähere Angaben zu dem Fall haben.

Es könnte sein, dass einfach das Gutachten nicht vorlag (dass also der Täter aufgrund einer Persönlichkeitsanalyse nicht für "unheilbar" erklärt werden konnte).

Eine andere Möglichkeit wäre, dass folgender Punkt nicht erfüllt wurde:

Eine vergangene Tat wird nur erfasst, wenn nicht mehr als fünf Jahre zwischen ihr und der folgenden Tat verstrichen sind.
Es wird ja leider nicht angegeben, wann der Täter seinen Neffen und seine Nichte sexuell missbraucht hat etc.

Das wären jetzt so meine Spekulationen. Ich habe keine Ahnung, ob sie der Wahrheit auch nur im Entferntesten nahekommen, aber diese beiden Punkte sind mir auf den ersten Blick aufgefallen. Vielleicht findet sich ja noch ein netter Jurist, der uns das mal genauer erklärt. ;-)

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Alatariel bekommt die volle Punktzahl.

...

In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Kammer, dass eine solche Verwahrung im vorliegenden Fall zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht möglich sei. Der Vorsitzende Richter Klaus Hartmann wies darauf hin, dass eine Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden könne, wenn der Täter in der "Vergangenheit mehrere Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat". Diese dürften nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Das sei bei Mario L. aber der Fall. Noch zu DDR-Zeiten in den achtziger Jahren hatte der Verurteilte eine Rentnerin ermordet. 1997 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs an seinem Neffen und seiner Nichte zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt.

...

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,394700,00.html

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Es gibt mittlerweile das Mittel der nachträglichen Anordnung:

Grundvoraussetzung für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) oder nach den §§ 250 (Schwerer Raub) oder 251 (Raub mit Todesfolge), auch in Verbindung mit den §§ 252 (Räuberischer Diebstahl) oder 255 (Räuberische Erpressung). Werden bei einem aufgrund dieser Taten Verurteilten vor Vollzugsende Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Wiederum kommt es auf die Gesamtwürdigung des Täters, seiner Tat und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs an, die ergeben muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen. Zudem müssen die normalen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung vorhanden sein.

Wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt, weil er eines oder mehrere Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, begangen hat, so kann das Gericht die Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose anordnen. Weitere Voraussetzungen müssen in diesem Fall nicht vorliegen.

Die dritte Möglichkeit, einen Straftäter nachträglich in die Sicherungsverwahrung zu überführen, ist im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, kann die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn eine negative Gefährlichkeitsprognose vorliegt und der Täter schon wegen eines oder mehrerer Verbrechen oder Taten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, 224, 225, 323a (nur, wenn im Rausch ein Verbrechen oder eine der vorgenannten Taten begangen wurde) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde oder die gerade beendete Unterbringung wegen mehrerer dieser Taten angeordnet wurde.

Ich denke mal, die Fünfjahresfrist in der Verhängung beim Urteil ist von daher eine Karteileiche, die bei der Überarbeitung des Gesetzes bzw. der Einführung der nachträglichen Verhängung übersehen wurde. Es ist doch Humbug, wenn man die Gerichte künstlich beschäftigt durch nachträgliche Verhängungsverfahren, wenn beim Urteil schon absehbar ist, dass der Täter wiederholungsgefährdet ist.

Ich hoffe mal, der Staatsanwalt wird frühestmöglich die entsprechenden Prozeduren anleiern.

Zwischen Jeffrey Dahmers ersten und zweiten Opfer lagen neun Jahre. Den Rest seiner siebzehn Opfer erledigte er aber in den nächsten vier Jahren. Zeitrahmen sagen wenig darüber aus, ob sich jemand wirklich geändert hat, sondern lediglich über seine Chance, das zu tun.

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Erstmal find ichs super das diese Nachrichten nen eigenen thread bekommen haben :-)

Der Angeklagte aus Reinsdorf bei Zwickau ist bereits wegen Mordes an einer Frau und sexuellen Missbrauchs seines Neffen und einer Nichte vorbestraft.

Was isn das bitteschön? Und so einer is dann noch auf freiem Fuß und dann wundert man sich bei nächsten schlimmen Taten :-/ ... Ich weis zwar nich wie er da durchgekommen ist oder wie er "bestraft" worden ist, aber ich weis das er definitiv nich "geheilt" war. Und leider weis ich auch nich ob er schon Therapien bekommen hat und ob er, und ob er..................

Also lebenslange Strafe ist da wirklich angebracht... ich frag mich nur wie er die Möglichkeit hatte seine Taten zu wiederholen wenn er doch schonmal das selbe abspielen ließ...

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Wenn er "in den Achtzigern" eine Frau umgebracht hat und 1997 den sexuellen Missbrauch begangen hat, so muss der praktisch direkt, nachdem er wieder draussen war, passiert sein. Nach meinen Recherchen gab es in der DDR auf Mord Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, und an eine Generalamnestie zur Wiedervereinigung kann ich mich nicht erinnern. Wenn er 97 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde, dann gingen die bis '99. D.h. zum Zeitpunkt des neuerlichen Verbrechens wären die fünf Jahre gerade ein paar Monate um gewesen (Die Zeit in der man sitzt wird nicht mitgerechnet)

Meines Erachtens ist der Mann ein Bilderbuchfall dafür, wofür es Sicherungsverwahrung gibt.

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Wenn er "in den Achtzigern" eine Frau umgebracht hat und 1997 den sexuellen Missbrauch begangen hat, so muss der praktisch direkt, nachdem er wieder draussen war, passiert sein.

Genau das isses ja, deshalb frag ich mich ja was für ne Art "Strafe" das wohl war, und wahrscheinlich ne bloße Hinter- Gitter- Strafe, also sowas find ich echt traurig.. Und ihn dann einfach sofort auf freiem Fuß sezten is wohl echt super :-/

Meines Erachtens ist der Mann ein Bilderbuchfall dafür, wofür es Sicherungsverwahrung gibt.

dito!

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1997 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs an seinem Neffen und seiner Nichte zu einer Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Und DAS ist unser Rechtsstaat. ;-(

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Und DAS ist unser Rechtsstaat. ;-(

*zustimm* echt bekloppt *kopfschüttel*

Dann will ich gar nich wissen wieviele Jahre er für Mord hinter Gittern musste, soviele werdens nich gewesen sein... Das nüzt nichts, das nüzt gar nichts, Knast alleine reicht nicht!

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Laut Zeitungsartikeln bekam er für den Mord in der ehem. DDR 15 Jahre. Er musste diese (angebl. aufgrund der Wiedervereinigung) jedoch nicht voll absitzen.

Hier steht noch was, über die Gründe des Gerichts, keine Sicherheitsverwahrung anzuordnen:

...Hingegen entsprach das Gericht dem Antrag von Staatsanwaltschaft und Nebenklage auf Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht. Es sah bereits die formalen Voraussetzungen nicht für gegeben an, die nach § 66 Strafgesetzbuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung erlauben. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorstrafen des Angeklagten nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese länger als fünf Jahre zurückliegen, wäre eine Anordnung nur möglich gewesen, wenn zwei selbständige Taten abzuurteilen gewesen wären. Die Kammer geht jedoch tatsächlich wie rechtlich von einer Tat aus.

...

Der Staatsanwalt geht im Fall wohl von zwei Taten im Fall Ayla aus (Vergewaltigung und Mord) das Gericht sieht es als eine Tat an. Darüber kann man juristisch sicher streiten. Ich persönlich neige dazu, dem Staatsanwalt zuzustimmen.

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*zustimm* echt bekloppt *kopfschüttel*

Dann will ich gar nich wissen wieviele Jahre er für Mord hinter Gittern musste, soviele werdens nich gewesen sein... Das nüzt nichts, das nüzt gar nichts, Knast alleine reicht nicht!

Oberstes Gericht in USA prüft erstmals Todesurteil mit DNA-Proben

Washington (AFP) - Erstmals überprüft der Oberste Gerichtshof der USA ein Todesurteil, bei dem der Verurteilte sich auf DNA-Tests beruft. Die Richter prüfen seit Mittwoch den Fall des 1985 im US-Bundesstaat Tennessee zum Tode verurteilten Paul House. House war wegen Vergewaltigung und Ermordung einer jungen Frau schuldig gesprochen worden. Der Verurteilte hatte stets seine Unschuld beteuert, Berufungsverfahren waren aber mehrmals abgelehnt worden. Neue DNA-Tests hatten 20 Jahre nach dem Verbrechen aber gezeigt, dass das an dem Opfer gefundene Sperma nicht von House stammte, sondern von deren Ehemann.

Tja, aber "Knast alleine reicht nicht", deswegen wäre es prima gewesen, man hätte ihn gleich umgebracht, nicht?

Laut Zeitungsartikeln bekam er für den Mord in der ehem. DDR 15 Jahre. Er musste diese (angebl. aufgrund der Wiedervereinigung) jedoch nicht voll absitzen.

Hier steht noch was, über die Gründe des Gerichts, keine Sicherheitsverwahrung anzuordnen:

Der Staatsanwalt geht im Fall wohl von zwei Taten im Fall Ayla aus (Vergewaltigung und Mord) das Gericht sieht es als eine Tat an. Darüber kann man juristisch sicher streiten. Ich persönlich neige dazu, dem Staatsanwalt zuzustimmen.

Ich glaube, unter zwei Taten werden zwei Tatkomplexe verstanden, d.h. es wären zwei Taten, wenn z.B. zwei Personen ermordet wurden, oder wenn in einem Gerichtsverfahren über zwei verschiedene, aber gleichzeitig aufgeklärt und verhandelte Fälle entschieden wird.

Dennoch wäre wegen der Kriterien für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung m.E. eine Sicherungsverwahrung möglich.

Bearbeitet von Tyelkormo
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Nur wird die Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung erst vor der Haftentlassung getroffen. Also in diesem Fall nicht allzu bald.

Siehe hierzu auch Tante Wiki:

...Werden bei einem aufgrund dieser Taten Verurteilten vor Vollzugsende Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit hinweisen, so kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. ...

http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsverwahrung

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Nur wird die Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung erst vor der Haftentlassung getroffen. Also in diesem Fall nicht allzu bald.

Ich sehe "vor Vollzugsende" nicht unbedingt als "am Vollzugsende". Allerdings scheint §66b eine Beurteilung der Entwicklung während des Vollzuges zu erwarten. Die, denke ich, ist aber im vorliegenden Fall recht absehbar -aber das ist natürlich kein Faktor in der jetzigen Entscheidung. Man darf aber zumindest froh sein, dass es das Mittel gibt, und hoffen, dass die Behörden nicht verschlafen, es anzuwenden. Meines Erachtens sollte die fünf-Jahres-Frist aber eingeschränkt werden auf Fälle die a)Straftaten, die mit unter fünf Jahren geahndet wurden und b)Täter, die nicht bereits einen Hang zur Rückfälligkeit erkennen lassen. Sonst ist das geradezu Motivation, fünf Jahre, nachdem man wieder draussen ist, wieder zuzuschlagen. Mindestens aber sollte eine Gesamtbeurteilung des Täters ein größeres Gewicht haben als willkürlich gesetzte Terminschranken.

Hm, ich würde mich fast motiviert fühlen, dem Marco eine eMail zu schreiben...

Bearbeitet von Tyelkormo
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Naja, aber ich nehme mal nicht an, dass man bei einem Lebenslänglichen (bei dem die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde) bereits eine Woche nach dem Urteil einen Antrag auf nachträglich Sicherheitsverwahrung stellen kann.

Ich nehme mal an, dass man dies tut, wenn er entweder im Gefängnis auffällig wird oder aber ein bis zwei Jahre vor einer möglichen Haftentlassung zur Bewährung.

:kratz:

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Ich nehme mal an, dass man dies tut, wenn er entweder im Gefängnis auffällig wird oder aber ein bis zwei Jahre vor einer möglichen Haftentlassung zur Bewährung.

Haftentlassung zur Bewährung dürfte bei besonderer Schwere der Schuld insbesondere in diesem Fall nicht so schnell kommen. Ich gehe mal davon aus, dass er auch regulär 25 Jahre sitzen wird.

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Haftentlassung zur Bewährung dürfte bei besonderer Schwere der Schuld insbesondere in diesem Fall nicht so schnell kommen. Ich gehe mal davon aus, dass er auch regulär 25 Jahre sitzen wird.

Lebenslang bedeutet lebenslang.

Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren zur Bewährung wird hier ausgeschlossen. Statistisch gesehen, werden Straftäter, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden und bei denen die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, nach 23 bis 25 Jahren entlassen. Jedoch ist auch dies eine vorzeitige Entlassung, so weit ich weiß.

Im WDR kam vor längerem mal eine Dokumentation über einen "Lebenslänglichen" der nun seit ca. 40 Jahren in einer deutschen JVA sitzt. (Ob bei ihm Sicherheitsverwahrung verhängt wurde oder ob man jedes mal die vorzeitige Entlassung verweigert weiß ich nicht mehr.) Ich fand das auch durchaus angemessen. Der Mann war ein Serienmörder und wohl immer noch latent rückfallgefährdet.

Bearbeitet von Mortica
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Lebenslang bedeutet lebenslang.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedeutet lebenslang (im Gegensatz z.B. zu den USA) nicht wirklich lebenslang. Eine Chance auf Entlassung muss immer bestehen.

Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren zur Bewährung wird hier ausgeschlossen.

Du hattest sie selbst ins Gespräch gebracht.

Statistisch gesehen, werden Straftäter, die zu lebenslanger Haft verurteilt wurden und bei denen die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, nach 23 bis 25 Jahren entlassen. Jedoch ist auch dies eine vorzeitige Entlassung, so weit ich weiß.

Da's ein statistischer Wert ist, ist es weder vorzeitig noch regulär, sondern schlicht eine Mischung.

Im WDR kam vor längerem mal eine Dokumentation über einen "Lebenslänglichen" der nun seit ca. 40 Jahren in einer deutschen JVA sitzt. (Ob bei ihm Sicherheitsverwahrung verhängt wurde oder ob man jedes mal die vorzeitige Entlassung verweigert weiß ich nicht mehr.) Ich fand das auch durchaus angemessen. Der Mann war ein Serienmörder und wohl immer noch latent rückfallgefährdet.

Na, bei einem Serienmörder würde ich doch mal auf Sicherungsverwahrung tippen...

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Aus verfassungsrechtlichen Gründen bedeutet lebenslang (im Gegensatz z.B. zu den USA) nicht wirklich lebenslang. Eine Chance auf Entlassung muss immer bestehen.

Die Chance besteht ja, wenn man jedes Jahr (oder wie auch immer) einen Antrag auf Entlassung stellen kann.

Du hattest sie selbst ins Gespräch gebracht.

Ja, weil Du angedeutet hast: Nein, er wird nicht zur Bewährung entlassen (wohl nach 15 Jahren) sondern er muss die vollen 25 Jahre absitzen. Lebenslänglich bedeutet aber nicht 25 Jahre. Bei einer lebenslänglichen Verurteilung ist auch eine Entlassung nach 25 Jahren vorzeitig.

Da's ein statistischer Wert ist, ist es weder vorzeitig noch regulär, sondern schlicht eine Mischung.

Würdest Du mir bitte zeigen, wo geschrieben steht, dass man im Falle einer lebenslänglichen Verurteilung nach 25 Jahren entlassen werden muss. Danke!

Na, bei einem Serienmörder würde ich doch mal auf Sicherungsverwahrung tippen...

Wer weiß?

Nachtrag: Hier ein Artikel aus dem Jahr 2002 in dem es um die Haftdauer bei "Lebenslang" geht.

Bearbeitet von Mortica
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Ja, weil Du angedeutet hast: Nein, er wird nicht zur Bewährung entlassen (wohl nach 15 Jahren) sondern er muss die vollen 25 Jahre absitzen. Lebenslänglich bedeutet aber nicht 25 Jahre. Bei einer lebenslänglichen Verurteilung ist auch eine Entlassung nach 25 Jahren vorzeitig.

Nein. Lies den Thread nochmal durch. Von 25 Jahren habe ich erst gesprochen, NACHDEM du von Haftentlassung auf Bewährung geschrieben hast.

Würdest Du mir bitte zeigen, wo geschrieben steht, dass man im Falle einer lebenslänglichen Verurteilung nach 25 Jahren entlassen werden muss. Danke!

Ich habe nicht gesagt, dass man mit 25 Jahren entlassen werden muss. Ich habe dir erklärt, was es bedeutet, dass dies ein statistischer Wert ist. Im Übrigen scheinst du zu verkennen, dass nicht nur 18jährige zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Wenn jemand mit 80 rauskommt, weil von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, kann man kaum von "vorzeitig" sprechen. Deine Statistik besagt auch nicht, wohin die Leute entlassen wurden und wie lange sie danach noch gelebt haben.

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Gast ThorBrownlock

Lasst euch nicht bei eurer Diskussion stören,

aber heute fand ich diesen Bericht, den ich gern zur Diskussion stellen möchte.

Neonazis quälten äthiopischen Jungen

Zu finden unter:

News

Mich persönlich hat dieser Bericht sehr erzürnt, da ich einen großen Groll gegen diese Typen hege.

Aus meiner Heimatstadt Marburg sind mir solche Überfälle sehr bekannt.Wieder einmal ist ein ausländischer Mitbürger Opfer von rassistisch motivierter Gewalt geworden.Und immer die gleiche Aussage die jene teils jugendlichen Täter anführen.Der Haß auf Ausländer! Warum kann und will ich nicht verstehen.

Was meint ihr, Leute?

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Nein. Lies den Thread nochmal durch. Von 25 Jahren habe ich erst gesprochen, NACHDEM du von Haftentlassung auf Bewährung geschrieben hast.

Ich habe aber nicht gesagt, wird nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen. Ich habe nur generell von der Entlassung "Lebenslänglicher" auf Bewährung gesprochen. Nach 25 werden sie auch auf Bewährung (oder besser zur Bewährung) entlassen und nicht regulär! Es ist auch nach 25 eine vorzeitige Entlassung.

Mehr wollte ich eigentlich nicht sagen.

Ich habe nicht gesagt, dass man mit 25 Jahren entlassen werden muss. Ich habe dir erklärt, was es bedeutet, dass dies ein statistischer Wert ist.

Natürlich ist "werden in der Regel nach 23 - 25 Jahren entlassen" ein statistischer Wert. Ich habe nirgends etwas anderes behauptet.

Im Übrigen scheinst du zu verkennen, dass nicht nur 18jährige zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Wenn jemand mit 80 rauskommt, weil von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, kann man kaum von "vorzeitig" sprechen. Deine Statistik besagt auch nicht, wohin die Leute entlassen wurden und wie lange sie danach noch gelebt haben.

Langsam verstehe ich nicht mehr worum es eigentlich geht? :kratz: Was willst Du mir damit sagen? Das Lebenslängliche bei uns zu kurz oder zu lang sitzen? Oder was?

Und nun machen wir ein Beispiel: Ein 75jähriger begeht einen Mord. Die Mordmerkmale liegen vor, er wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Gehen wir mal davon aus, dass keine besondere Schwere der Schuld vorlag, kann er frühestens nach 15 Jahren entlassen werden. Er wäre dann 90 Jahre alt. Wenn er nicht vorher begnadigt wird, dann muss er wohl bis zu seinem 90sten Lebensjahr in Haft bleiben.

Sollte man ihn Deiner Ansicht nach, nach einem Jahr entlassen, weil er den Mord erst ihn hohem Alter begangen hat? :kratz:

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Tja, aber "Knast alleine reicht nicht", deswegen wäre es prima gewesen, man hätte ihn gleich umgebracht, nicht?

Falsch! So war das nicht gemeint, ich hab das doch oft genug erklärt das ich damit meine, ihn heilen zu müssen, Knast alleine, ändert nix an seinem Hirn, sonst hätt ich geschrieben, nix Knast->Todesstrafe. Verstehst du ;-) (/me wird oft missverstanden :-( )

@Thor: mal wieder diese "Möchte- gern Nazis" , *kopfschüttel*

Bearbeitet von Míriel
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Und nun machen wir ein Beispiel: Ein 75jähriger begeht einen Mord. Die Mordmerkmale liegen vor, er wird zu lebenslanger Haft verurteilt. Gehen wir mal davon aus, dass keine besondere Schwere der Schuld vorlag, kann er frühestens nach 15 Jahren entlassen werden. Er wäre dann 90 Jahre alt. Wenn er nicht vorher begnadigt wird, dann muss er wohl bis zu seinem 90sten Lebensjahr in Haft bleiben.

Sollte man ihn Deiner Ansicht nach, nach einem Jahr entlassen, weil er den Mord erst ihn hohem Alter begangen hat? :kratz:

EIN Punkt ist (aber nur einer), dass er ziemlich gute Chancen hat, vorher begnadigt zu werden -aus gesundheitlichen Gründen. Das ist dann eine Begnadigung, keine "Vorzeitige Entlassung auf Bewährung". Nicht jeder ist ein Johannes Heesters, der mit 100 sagt "Och, 10 Jahre könnt ich noch...."

Deswegen vertragen sich "Natürlich ist "werden in der Regel nach 23 - 25 Jahren entlassen" ein statistischer Wert. Ich habe nirgends etwas anderes behauptet."

und

"Jedoch ist auch dies eine vorzeitige Entlassung, so weit ich weiß." nicht.

Ein statistischer Wert erfasst alles mögliche. Nicht nur vorzeitige Entlassungen auf Bewährung. Wenn es reine Entlassungsdaten sind, erfassen sie sogar Justizirrtümer, bei denen z.B. nach zehn Jahren festgestellt wird "Ups, wir haben uns vertan, nix für ungut...."

Man muss mit Statistiken nunmal aufpassen, was sie wirklich zeigen und was nicht. Eine statistische Haftdauer ist keine vorzeitige Entlassung, diese liegt allenfalls bei einer spezifischen Gruppe von Einzelfällen vor.

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Wenn jemand Lebenslänglich bekommt und nach 25 Jahren entlassen wird, dann ist dies eine vorzeitige Entlassung. Wenn jemand Lebenslänglich bekommt und nach 20 Jahren entlassen wird, dann ist dies eine vorzeitige Entlassung. Wenn jemand Lebenslänglich bekommt und nach 30 Jahren entlassen wird, dann ist dies ebenfalls eine vorzeitige Entlassung. ...

Und wenn nach Statistik die Mehrzahl der Lebenslänglichen (ohne besondere Schwere der Schuld) nach 17 - 19 Jahren frei kommen und die Mehrzahl der Lebenslänglichen (mit besonderer Schwere der Schuld) nach 23 - 25 Jahren, dann sind sie (auch wenn dies ein statistischer Wert ist) vorzeitig entlassen worden.

Sie wurden vorzeitig entlassen (aus welchen Gründen auch immer) denn sie saßen nicht bis zu ihrem Lebensende in Haft.

Und ja, in die Statistik werden u.U. auch Lebenslängliche einfließen, die nach 10 Jahren Haft starben. So was soll ja auch vorkommen. Und die wurden dann natürlich nicht vorzeitig entlassen. Das kann ich jetzt aber nicht bestätigen oder verneinen, weil ich mich nicht so intensiv mit dieser speziellen Statistik beschäftigen will.

Formulieren wir es vielleicht anders, damit wieder Ruhe einkehrt: Die Mehrzahl der in Deutschland zu lebenslanger Haft Verurteilten, bei denen eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde, sitzen zwischen 23 und 25 Jahre ihrer Strafe ab.

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Naja ich denke wenn man nicht genau die Sachlage kennt istr es eh schwer zu sagen ob die Strafe gerecht is oder nicht ...

zum beispiel...

Zeitungsartiekel ( frei erfunden )

"Kinderschänder bekommt 6 monate auf bewährung."

Jeder der sowas liest wird ersteinmal Aufschreien !

verständlich !

Aber wenn dieser typ einfach onanierend und sturzbetrunken am hellichten tag über nen Kinderspielplatz gelaufen is und ihn Kinder dabei gesehen haben hat er den tatbestand des sexuellen missbrauchs von kindern erfüllt.

Wär irgendwie ungerecht ihn für sowas jahrelang ins gefägnis zu stecken oder ?

Darum versuche ich mich mit sowas ein wenig zurückzuhalten, denn ich denke die Richter werden in den Meisten fällen schon ein geeignetes strafmass finden. :kratz:

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Wär irgendwie ungerecht ihn für sowas jahrelang ins gefägnis zu stecken oder ?

Ja das hast du natürlich Recht, nur wenn er rauskommt und nochmal das Selbe begeht dann muss man sich schon fragen was in dessen Hirn abgeht, und beim 2. mal würd ich dann nicht mehr so locker sein, ganz einfach weil der Mann nich mehr auf freiem Fuss sein kann--> zumindest nicht bald...

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